Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Aufgrund der für Kündigungen in § 568 Abs. 1 BGB vorgegebenen Schriftform, sind Kündigungen schriftlich (per Brief) zu erklären, d.h. von Hand zu unterschreiben. Eine eingescannte Unterschrift ist keine handschriftliche Unterzeichnung und reicht nicht aus.
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehender Ziff. 1 unberührt. Hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Vermieter weist darauf hin, dass die nachfolgenden beispielhaften Vertragsverstöße für den Vermieter von erheblicher Bedeutung für das Vertragsverhältnis sind und diese daher im Einzelfall zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter führen können:
Über die Vorauszahlung wird jährlich nach den gesetzlichen Vorgaben abgerechnet. Der Vermieter bestimmt den Abrechnungszeitraum.
Die jährliche Abrechnung muss enthalten: eine geordnete Aufstellung der Gesamtkosten, die Berechnung des Anteils des Mieters unter Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels und der Angabe der Höhe der tatsächlich geleisteten Vorauszahlung und der Höhe der Nachforderung oder des Guthabens.
Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und unter Einhaltung der dabei notwendigen Form und Frist kann jede Seite für die Zukunft eine Anpassung der Vorauszahlung verlangen. Der Vermieter benachrichtigt den Mieter per E-Mail über eine Anpassung.
Die vom Mieter gemäß § 1 Ziff. 3 des Mietvertrages zu leistende Mietkaution wird nicht verzinst (vgl. § 551 Abs. 3 S. 5 BGB). Der Mieter kann während der Dauer des Mietverhältnisses die Kaution nicht mit Forderungen des Vermieters verrechnen. Nach Rückgabe der Mieträume hat der Vermieter die Höhe seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis festzustellen und dem Mieter mitzuteilen.
Der Mieter darf die Mietflächen nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen. Er verpflichtet sich, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ordnungsgemäße Reinigung, Pflege, Lüftung und Beheizung der Mietsache zu sorgen. Die Böden sind fachgerecht zu reinigen und zu pflegen.
Für alle der Wohngemeinschaft zur Verfügung gestellten Räume und ihre Ausstattung erfolgt die Reinigung nach Putzplan.
Der Vermieter kann die Küche zur Kontrolle des Zustandes der Räumlichkeiten in gleichem Umfang betreten wie sonstige gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten des Gebäudes. Der Vermieter kann die alle gemeinschaftlich Räumlichkeiten zudem regelmäßig durch Reinigungspersonal betreten lassen und entgegen der Verpflichtung nach §1 Ziffer 3 hinterlassene Kochutensilien entsorgen.
Sollte einen Reinigungsaufträge an Dritte vergeben, werden Kosten zu je einem Drittel auf die Mieter der Wohngemeinschaft verteilt.
Ohne vorherige Genehmigung der Hausverwaltung dürfen die Wände nicht tapeziert oder bemalt werden. Die Genehmigung entbindet den Mieter nicht von seiner Pflicht, die Mietsache bei Mietende wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzten, sofern der Vermieter hierauf nicht ausdrücklich verzichtet. Das Anbringen von Haken, Schrauben, Nägeln, Klebemitteln und dergleichen an Einrichtungsgegenständen ist zu unterlassen und an Wänden so vorzunehmen, dass keine bleibenden Beschädigungen entstehen.
Fensterstöcke, -rahmen, Türen und Fliesen dürfen unter keinen Umständen angebohrt werden.
Zur Vermeidung von Verstopfungun in den Abflussleitungen ist es untersagt, Fette auf diesem Weg zu entsorgen. Hygieneartikel wie Binden und Tampons dürfen nicht in das WC geworfen werden.
Der Mieter ist verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug des Zimmers bei der Meldebehörde anzumelden. Dazu stellt der Vermieter dem Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung aus. Die amtliche Meldebestätigung hat der Mieter dem Vermieter innerhalb einer weiteren Woche vorzulegen.