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Allgemeine Mietbedingungen

§ 1 Nutzungsvoraussetzungen und -bedingungen

  1. Der vermietete Wohnraum dient ausschließlich der Benutzung zu Wohnzwecken.
  2. Dem Mieter stehen die der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Räume gemäß ihrer Zweckbestimmung zur Verfügung.
  3. Der Mieter ist berechtigt, die seinem Wohnplatz zugeordnete Küche mitzubenutzen. Kochutensilien und Vorräte sind in dem ihm zugewiesenen Stauraum zu verwahren.
  4. Dem Mieter werden für die Mietzeit beim Einzug ein Hausschlüssel, der Schlüssel für das selbst genutzten Raum, ein Briefkastenschlüssel und eventuell weitere Schlüssel ausgehändigt. Der Mieter ist zur Rückgabe aller ihm überlassenen Schlüssel zum Ende des Mietverhältnisses verpflichtet. Die Neuanfertigung von Schlüsseln der Mietsache erfolgt nur durch den Vermieter. Der Mieter darf nicht eigenmächtig weitere Schlüssel anfertigen lassen. Das Anbringen eigener Schlösser bzw. Schließzylinder ist nicht erlaubt.
  5. Im Übrigen wird auf § 6 "Benutzung der Mieträume" verwiesen.

§ 2 Befristung des Mietvertrages / außerordentliche Kündigungen

  1. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Aufgrund der für Kündigungen in § 568 Abs. 1 BGB vorgegebenen Schriftform, sind Kündigungen schriftlich (per Brief) zu erklären, d.h. von Hand zu unterschreiben. Eine eingescannte Unterschrift ist keine handschriftliche Unterzeichnung und reicht nicht aus.

  2. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehender Ziff. 1 unberührt. Hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    Der Vermieter weist darauf hin, dass die nachfolgenden beispielhaften Vertragsverstöße für den Vermieter von erheblicher Bedeutung für das Vertragsverhältnis sind und diese daher im Einzelfall zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter führen können:

    1. Zahlungsverzug
    2. Verragswidriger Gebrauch der Mietsache
    3. der Mieter vermietet den Mietgegenstand vertragswidrig unter (vgl. § 6 Ziff. 4);
    4. der Mieter setzt trotz Abmahnung eine Doppel- oder Mehrfachbelegung (vgl. § 1 Ziff. 1.3) fort;
    5. der Mieter verstößt gegen die Hausordnung und setzt dieses Verhalten trotz vorheriger Abmahnung fort;
    6. der Mieter ist mit der Mietsicherheit / Kaution nach § 551 BGB in Höhe eines Betrages in Verzug, der der zweifachen Monatsmiete entspricht (§ 569 Abs. 2a BGB). Die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
  3. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert; § 545 BGB findet keine Anwendung.

§ 3 Miete

  1. Die Miete ist im Voraus spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sind zugleich mit der Miete zu entrichten.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle einer notwendigen Mahnung der Miete einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR an den Vermieter zu bezahlen.
  3. Aus begründetem Anlass kann auf schriftlichen Antrag eine Monatsmiete gestundet werden. Der Antrag muss vor der Fälligkeit beim Vermieter eingegangen sein.
  4. Der Mieter kann gegen die Miete mit einer Forderung aus dem Mietverhältnis nur aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen anderer Forderungen aus dem Mietverhältnis ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 4 Betriebskosten

  1. Neben der Grundmiete (§ 1 Ziffer. 2.1 des Mietvertrags) sind vom Mieter zu tragen Der Strompreis entspricht dem Tarif des Versorgers ohne die Grundgebühr.
  2. Für Art und Umfang der Betriebskosten ist die Betriebskostenverordnung in Ihrer jeweise geltenden Fassung maßgebend.
  3. Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgelegt werden.
  4. Bei vereinbarter Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen. In der Erklärung muss der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert werden.
  5. Der Mieter zahlt auf die Betriebskosten eine angemessene monatliche Vorauszahlung (siehe § 1 Ziff. 2.2 des Mietvertrages).
  6. Über die Vorauszahlung wird jährlich nach den gesetzlichen Vorgaben abgerechnet. Der Vermieter bestimmt den Abrechnungszeitraum.

    Die jährliche Abrechnung muss enthalten: eine geordnete Aufstellung der Gesamtkosten, die Berechnung des Anteils des Mieters unter Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels und der Angabe der Höhe der tatsächlich geleisteten Vorauszahlung und der Höhe der Nachforderung oder des Guthabens.

    Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und unter Einhaltung der dabei notwendigen Form und Frist kann jede Seite für die Zukunft eine Anpassung der Vorauszahlung verlangen. Der Vermieter benachrichtigt den Mieter per E-Mail über eine Anpassung.

§ 5 Mietsicherheit

Die vom Mieter gemäß § 1 Ziff. 3 des Mietvertrages zu leistende Mietkaution wird nicht verzinst (vgl. § 551 Abs. 3 S. 5 BGB). Der Mieter kann während der Dauer des Mietverhältnisses die Kaution nicht mit Forderungen des Vermieters verrechnen. Nach Rückgabe der Mieträume hat der Vermieter die Höhe seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis festzustellen und dem Mieter mitzuteilen.

§ 6 Benutzung der Mieträume

  1. Der Mieter darf die Mietflächen nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen. Er verpflichtet sich, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ordnungsgemäße Reinigung, Pflege, Lüftung und Beheizung der Mietsache zu sorgen. Die Böden sind fachgerecht zu reinigen und zu pflegen.

    Für alle der Wohngemeinschaft zur Verfügung gestellten Räume und ihre Ausstattung erfolgt die Reinigung nach Putzplan.

    Der Vermieter kann die Küche zur Kontrolle des Zustandes der Räumlichkeiten in gleichem Umfang betreten wie sonstige gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten des Gebäudes. Der Vermieter kann die alle gemeinschaftlich Räumlichkeiten zudem regelmäßig durch Reinigungspersonal betreten lassen und entgegen der Verpflichtung nach §1 Ziffer 3 hinterlassene Kochutensilien entsorgen.

    Sollte einen Reinigungsaufträge an Dritte vergeben, werden Kosten zu je einem Drittel auf die Mieter der Wohngemeinschaft verteilt.

  2. Die Hausordnung, die Anlage 2 zum Mietvertrag, ist zu beachten.
  3. Das Rauchen in den gemeinschaftlich genutzten Räumen ist untersagt.
  4. Zur Untervermietung oder sonstigen ganzen oder teilweisen Überlassung der vermieteten Räume an Dritte bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Untervermietung muss schriftlich beantragt werden und ist nur für einen begrenzten Zeitraum möglich. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung aus wichtigem Grund versagen oder jederzeit widerrufen. Zur Erteilung der Erlaubnis hat der Mieter dem Vermieter die Person des Untermieters namentlich zu benennen . Außerdem muss der Mieter die Gründe der Untervermietung darlegen. Auf § 2 Ziff. 2 c) und d) wird hingewiesen.
  5. Das Halten von Haustieren ist untersagt, soweit es sich nicht um Kleintiere (wie Zierfische, Ziervögel, Hamster etc.) handelt oder an deren Haltung der Mieter ein berechtigtes Interesse hat (z. B. Blindenhund).
  6. Der Mieter ist nicht berechtigt, Haushaltsmaschinen (Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühl- und Gefriergeräte etc.) aufzustellen; der Vermieter stellt in ausreichendem Maße solche Geräte zur Verfügung. Kleingeräte wie Toaster, Kaffeemaschinen etc. dürfen aufgestellt und benutzt werden. Die Lagerung von gefährlichen Stoffen ist untersagt.
  7. Die Mietflächen sind mit Einrichtungsgegenständen bzw. Mobiliar ausgestattet. Dieses darf nicht zwischen den Räumen ausgetauscht oder dauerhaft entfernt werden. Während der Mietzeit darf Mobiliar aus dem angemieteten Zimmer entfernt/andernorts untergestellt werden, muss aber bei Rückgabe wieder vorhanden sein. Auf § 10 wird verwiesen.
  8. Ohne vorherige Genehmigung der Hausverwaltung dürfen die Wände nicht tapeziert oder bemalt werden. Die Genehmigung entbindet den Mieter nicht von seiner Pflicht, die Mietsache bei Mietende wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzten, sofern der Vermieter hierauf nicht ausdrücklich verzichtet. Das Anbringen von Haken, Schrauben, Nägeln, Klebemitteln und dergleichen an Einrichtungsgegenständen ist zu unterlassen und an Wänden so vorzunehmen, dass keine bleibenden Beschädigungen entstehen.

    Fensterstöcke, -rahmen, Türen und Fliesen dürfen unter keinen Umständen angebohrt werden.

    Zur Vermeidung von Verstopfungun in den Abflussleitungen ist es untersagt, Fette auf diesem Weg zu entsorgen. Hygieneartikel wie Binden und Tampons dürfen nicht in das WC geworfen werden.

§ 7 Bauliche Veränderungen

  1. Der Mieter hat Maßnahmen des Vermieters, die zur Erhaltung des Hauses, der Mieträume oder zur Gefahrenabwehr notwendig oder zweckmäßig sind, zu dulden. Er hat die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern.
  2. Der Mieter darf bauliche oder sonstige Änderungen innerhalb der Mieträume oder an den darin befindli chen Einrichtungen und Anlagen, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache überschreiten, ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht vornehmen.

§ 8 Reparaturen und Haftung

  1. Schäden in den Mieträumen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er verzichtet auf jeglichen Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen, die vorgenommen werden, ohne vom Vermieter Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben, außer bei Gefahr in Verzug.
  2. Der Mieter haftet für Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen, Besucher, Untermieter sowie von ihm beauftragte Handwerker und Lieferanten schuldhaft verursacht werden. Ihm obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn die Schadensursache nicht in seinem Gefahrenbereich gesetzt wurde. Der Mieter haftet außerdem für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit der Wasser-, Gas- oder elektrischen Licht- und Kraftleitung, mit der Klosett- und Heizungsanlage, durch Offenstehenlassen von Türen oder durch Versäumung einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw.) entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden.
  3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Sachmängel (Garantiehaftung) wird ausgeschlossen; § 536a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.
  4. Der Mieter verpflichtet sich, eine ausreichende Privathaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Mietzeit aufrecht zu erhalten.

§ 9 Betreten und Besichtigung der Mieträume durch den Vermieter

  1. Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten oder Entnahme von Trinkwasserproben im Rahmen der Trinkwasserverordnung, Wartung von Rauchmeldern in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten betreten. Dasselbe gilt, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen von der Mietsache vertragswidrig Gebrauch machen oder die ihnen obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflichten grob vernachlässigen. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu nehmen.
  2. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters nach Absatz 1 ausgeübt werden können.
  3. Zur Abwendung von Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen, zur Abwendung, Erforschung und Beseitigung erheblicher Sachschäden und Störung der Hausruhe kann der Vermieter die Mietsache auch ohne Vorankündigung sowie bei Abwesenheit des Mieters betreten.

§ 10 Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Zimmer zu übergeben. Die Mietsache ist vollständig zu räumen und gründlich zu putzen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter, einem Rechts- oder Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
  2. Sollte dem Vermieter aufgrund von zurückgelassenen Gegenständen eine Weitervermietung unmöglich sein, wird er vom Mieter eine Nutzungsentschädigung verlangen. Auch die Kosten für die Einlagerung einzelner zurückgelassener Wertgegenstände werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Nicht aufbewahrt werden herrenlose Sachen nach § 959 BGB wie wertloses Gerümpel oder Abfall.
  3. Für den Fall, dass die Schlüssel nicht bis zu dem in Ziff. 1 genannten Zeitpunkt zurückgegeben werden, ist der Mieter verpflichtet eine Zylinderwechselpauschale von 150,00 EUR zu zahlen.

§ 11 Meldepflicht

Der Mieter ist verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug des Zimmers bei der Meldebehörde anzumelden. Dazu stellt der Vermieter dem Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung aus. Die amtliche Meldebestätigung hat der Mieter dem Vermieter innerhalb einer weiteren Woche vorzulegen.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

  1. Salvatorische Klausel: Sollte ein Teil des Mietvertrages nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, hinsichtlich des rechtsunwirksamen Teils eine Vereinbarung zu treffen, die dem in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Vertragschließenden vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Mietvertrag eine Lücke haben sollte.
  2. Geltung des Gesetzes: Soweit im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Kommunikation per E-Mail: Die Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter erfolgt fast ausschließlich per E-Mail, falls nicht durch Gesetz oder im Mietvertrag eine andere Form vorgeschrieben bzw. vereinbart ist. Der Vermieter kommuniziert mit dem Mieter über die ihm bekannte E-Mail-Adresse. Der Mieter verpflichtet sich, die Erreichbarkeit per E-Mail sicherzustellen, insbesondere dafür zu sorgen, dass E-Mails des Vermieters nicht wegen "Überfüllung des Posteingangs" des Mieters oder wegen der Zuordnung durch SPAM-Filter etc. nicht zugestellt werden können bzw. nicht gelesen werden. Etwaige Änderungen an seiner E-Mail-Adresse hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
  4. Rundfunkbeitrag: Grundsätzlich sind in Deutschland Mieter dazu verpflichtet für eine Wohnung den gesetzlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Der Vermieter weist darauf hin, dass bei bestehender Beitragspflicht der Rundfunkbeitrag vom Mieter direkt an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu entrichten ist.